Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Brandschutz Werner Mayer – 91413 Neustadt/Aisch

  • 1 Geltung

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil aller Verträge sind, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB als auch für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, sofern nicht jeweils explizit in den einzelnen Bedingungen etwas anderes geregelt ist.

  • 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge sind für uns nur verbindlich, soweit sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung durch ausdrückliche Bestätigung angenommen werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem

Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax. Im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.

  • 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise verstehen sich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonti etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten unsere am Tage der Bestellung gültigen Listenpreise. Soll die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, die bei Lieferung gültigen Listenpreise zu verlangen.

Wurde der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, gilt dies nur, sofern die Erhöhung darauf zurückzuführen ist, dass nach dem Vertragsschluss Lohnsteigerungen einschließlich Steigerung der Lohnnebenkosten und/oder Materialpreissteigerungen und/oder erhöhte Frachten und/oder erhöhte Kosten für Drittleistungen entstanden sind und diese nicht kostenneutral ausgeglichen werden können. Insofern hierdurch entstandene Preiserhöhungen 10 % der Auftragssumme überschreiten, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zu.

(3) Zahlungen erfolgen in EURO und können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Mitarbeiter des Kundendienstes sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(4) Rechnungsbeträge sind sofort zahlbar nach Rechnungseingang, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Unternehmer sind verpflichtet, die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

  • 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Sofern nicht schriftlich und ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, haben unsere Lieferungen und Leistungen innerhalb einer Frist von ca. vier Wochen zu erfolgen.

(3) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall eine Woche unterschreiten darf.

(4) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt.

(5) Sofern wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, gehindert werden, z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Energie- oder Rohstoffen, ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, sind wir berechtigt, Lieferungen um den Zeitraum der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Lieferung durch die Behinderung für uns unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber zu, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Der Auftraggeber wird von uns unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert und – sofern der Rücktritt vom Vertrag beabsichtigt ist – hierüber unverzüglich informiert.

(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

  • 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 91413 Neustadt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Auslieferung der Ware erfolgt grundsätzlich in unserem Lager. Wir versenden die Ware nur, wenn dies   schriftlich vereinbart worden ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Weisung des Auftraggebers sind wir berechtigt,  die Versandart, die Verpackung, das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen.

(3) Die Sach- und Preisgefahr geht spätestens an den Auftraggeber im Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes über. Im Falle der Versendung auf Verlangen des Auftraggebers geht die Sach- und Preisgefahr auf den Auftraggeber mit Auslieferung an die zur Versendung berechtigte Person über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Sach- und Preisgefahr bereits von dem Zeitpunkt an auf den Auftraggeber über, an dem die Sache dem Auftraggeber

hätte übergeben werden sollen.

(4) Die Lieferung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstigen versicherbaren Risiken versichert.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

Für Verträge mit Unternehmern gilt:

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis. Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeitenden Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben.

(4) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für unsere Rechnung  einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

(6) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Auftraggebers nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(7) Sofern wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Für Verträge mit Verbrauchern gilt:

(8) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

  • 7 Gewährleistung

(1) Wurde der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuware zwölf Monate ab Gefahrübergang, die Gewährleistung für gebrauchte Gegenstände ist ausgeschlossen. Wurde der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuware zwei Jahre ab

Gefahrübergang; für gebrauchte Gegenstände ist diese auf ein Jahr begrenzt.

(2) Bei Mängeln der gelieferten bzw. geprüften Ware stehen Verbrauchern die gesetzlichen Rechte zu. Dies gilt für Unternehmer nur unter folgenden Voraussetzungen: Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel einschließlich etwaiger Mengenabweichungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Dies gilt auch bei Streckengeschäften. Mängel, die im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung

nicht feststellbar sind, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Sämtliche Mängelrügen sind schriftlich und unter detaillierter Angabe der Mängel zu rügen. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand herauszugeben bzw. an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge übernehmen wir die marktüblichen Kosten des Versands; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßem Gebrauchs befindet.

(3) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Auftraggeber ab. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites zwischen Auftraggeber und Hersteller ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt oder versucht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch den Eingriff entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

  • 8 Kundendienst

(1) Für Verträge mit Endkunden (Unternehmer und Verbraucher) gilt folgendes: Wir unterhalten einen Kundendienst für Handfeuerlöschgeräte, fahrbare Löschgeräte, stationäre Anlagen und Wandhydranten, durch welchen diese Geräte auf ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden.

(2) Eine Prüfpflicht trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag abgeschlossen ist und ist auf diejenigen Geräte beschränkt, die vom Auftraggeber vorgewiesen werden.

(3) Für die von unseren Kundendiensttechnikern durchgeführte Prüfung gilt – soweit nicht ein Revisions-/Prüfvertrag abweichendes bestimmt – Folgendes: Der Kundendiensttechniker bescheinigt in einem Prüfbericht und auf einem Prüfaufkleber, dass das von ihm gewartete Gerät nach Abschluss der Prüfung einsatzbereit ist. Die Prüfgebühren werden gesondert vereinbart. Füll- oder Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet.

(4) Wir verpflichten uns, kostenlos die Teile zu ersetzen, bzw. Nachbesserung auszuführen, wenn die in der Prüfbescheinigung aufgeführten Geräte nach Ausstellung der Kontrollunterlagen nachweisbar infolge eines vom Prüfer schuldhaft übersehenen Umstandes schadhaft werden oder nicht oder mangelhaft funktionieren. Ist die Nachbesserung unmöglich oder wird sie von uns nicht binnen angemessener Frist vorgenommen, kann der Auftraggeber vom Prüf- bzw. Revisionsvertrag zurücktreten.

(5) Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche aus durchgeführter oder unterlassener Prüfung oder Nachbesserung einschließlich solcher aus vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere jeder Art auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn ein Gerät gem. § 8 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeiner Zeit durch andere als die von uns mit Lichtbildausweis versehenden Kundendiensttechniker überprüft oder behandelt worden ist oder wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für diese Geräte nicht beachtet worden sind bzw. falsche Füllung oder falsches Zubehör verwendet worden ist.

  • 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Wurde der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen gilt:

Wir haften nicht

(i) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen;

(ii) für Regressansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung/Wartung unserer Geräte durch von ihm eingesetzte Kundendiensttechniker stehen.

(3) Wurde der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen gilt: Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

(4) Die Beschränkungen nach Abs. 2 und 3 gelten nicht für eine Haftung wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

(6) Der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden bestimmt sich nach Maßgabe der in der Branche für Sicherheits- und Brandschutztechnik typischerweise entstehenden Schäden, welche die Summe in Höhe von EUR 250.000 nicht übersteigen.

  • 10 SEPA

Soweit eine SEPA-Lastschrift als Zahlungsart vereinbart ist, wird der Zahlungspflichtige / Rechnungsempfänger mindestens 14 Tage vor der Belastung mit der SEPA-Lastschrift durch den Erhalt der Rechnung im Original mit der Angabe des Einzugsdatums informiert.

  • 11Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.

(2) Bei allen sich aus den Vertragsverhältnis sich gegebenen Streitigkeiten, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht – welche für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Erfüllungsort ist 91413 Neustadt/Aisch

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden – so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(5) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.